Einbürgerung
Wer die schweizerische Staatsbürgerschaft erhalten möchte, muss einige gesetzliche Vorgaben erfüllen. Je nachdem, welche Voraussetzungen Sie mitbringen, sind zwei unterschiedliche Verfahren durchzuführen.
Ordentliche Einbürgerung
Ordentlich können Sie eingebürgert werden, wenn Sie
- seit 10 Jahren in der Schweiz und seit 2 Jahren in Lyss leben und immer im Besitze der Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C gewesen sind
- heute die Niederlassungsbewilligung C besitzen
- keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aus den letzten 5 Jahren besitzen
- alle (definitiv veranlagten) Steuern der letzten 5 Jahre bezahlt haben
- keinen Eintrag im Strafregister haben und ebenfalls kein Strafverfahren hängig ist
- in den letzten 10 Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben
- sich in der Schweiz zu Hause fühlen und ein Teil unserer Gesellschaft sind
Melden Sie sich bei uns – wir beraten Sie gerne und stellen Ihnen die Gesuchsunterlagen zu. Nachdem Sie alle Unterlagen eingereicht haben und die formelle und materielle Prüfung des Gesuches erfolgt ist, führen wir mit Ihnen ein Einbürgerungsgespräch durch. Der Gemeinderat entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und der Regierungsrat erteilt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht. Mit diesen Bürgerrechten erhalten Sie die schweizerische Staatsbürgerschaft. Dieses Verfahren kann bis zu 2 Jahren dauern.
Ordentliche Einbürgerung (be.ch)
Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung steht unter bestimmten Voraussetzungen Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation offen.
Als Ehepartnerin oder Ehepartner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers können Sie sich erleichtert einbürgern, wenn Sie insbesondere
- seit insgesamt 5 Jahren in der Schweiz und
- seit 1 Jahr vor Gesuchseinreichung in der Schweiz leben,
- seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben
- und in der Schweiz integriert sind
Auch als Person der dritten Ausländergeneration können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert einbürgern lassen.
Falls Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration SEM das Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Bitten wenden Sie sich bei Fragen zur erleichterten Einbürgerung direkt an das Staatssekretariat für Migration SEM: 058 465 11 11
Verheiratet mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (admin.ch)
Die erleichterte Einbürgerung der 3. Ausländergeneration (admin.ch)
Fragen rund um das Thema ordentliche Einbürgerung beantwortet Ihnen gerne
Sandra Läng, Sachbearbeiterin Einbürgerungen, 032 387 03 41,
sandra.laeng@lyss.ch