Erwerbstätige Väter haben in den ersten sechs Monaten, ab der Geburt ihres Kindes, Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsentschädigung.
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn ein Vater:
- zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird,
- während neun Monaten, unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war,
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig war
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet, wenn der Vater 14 Taggelder bezogen hat; spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens und höchstens Fr. 220.00 pro Tag.
Der Vater kann den Anspruch via seinem Arbeitgeber geltend machen, wenn er nicht selbstständigerwerbend ist, oder er kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn er selbstständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
Auch der Arbeitgeber kann den Antrag einreichen, sofern er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet und der Vater es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen.
Die Vaterschaftsentschädigung wird rückwirkend ausgerichtet, und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstags.
Merkblatt: Vaterschaftsentschädigung
Formulare: Anmeldung Vaterschaftsentschädigung und Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung
Online-Rechner: Berechnung der Vaterschaftsentschädigung für Arbeitnehmer und Berechnung der Vaterschaftsentschädigung für Selbständigerwerbende